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Neuordnung
der Ausbildungsberufe im Kraftfahrzeuggewerbe
Der Kraftfahrzeugmechatroniker / die
Kraftfahrzeugmechatronikerin
... rechtliche Aspekte
Zum 1.8.2003 werden mit dem neuen Berufsbild „Kraftfahrzeugmechatroniker/
Kraftfahrzeugmechatronikerin“
die bestehenden Berufsbezeichnungen Kfz-Mechaniker,
Kfz-Elektriker und Automobilmechaniker ersetzt.
Damit verlieren die alten Berufsbezeichnungen ab sofort ihre
Gültigkeit und es wird in diesen Berufen auch
nicht mehr ausgebildet.
... inhaltliche Aspekte
In der Kraftfahrzeugbranche ist seit langem ein Anstieg bei
der Verwendung elektronischer Bauteile
und Systeme zu verzeichnen. Das erfordert neue diagnostische
und problemlösende Kompetenzen
vom Kfz - Fachmann. Neue Technologien und komplexe Systeme
lösen Montagetätigkeiten und Reparaturen
einzelner Komponenten im Kraftfahrzeug ab. Deshalb ist für die
neue Ausbildungsstruktur eine
Ausrichtung der Qualifikationen nach Service-,
Dienstleistungen und Diagnosetätigkeiten notwendig.
... Spezialisierung
Kraftfahrzeugmechatroniker /innen
sind in der Planung, Wartung, Prüfung, Diagnose,
Instandsetzung
sowie Aus- und Umrüstung von Kraftfahrzeugen in den
Schwerpunkten
Personenkraftwagentechnik-,
Nutzfahrzeugtechnik-,
Motorradtechnik - oder
Fahrzeugkommunikationstechnik
tätig.
Die Ausbildung in diesen Schwerpunkten erfolgt nach einer
gemeinsamen 2- jährigen Grundausbildung
mit Beginn des 3.ten Ausbildungsjahres.
... die Schule
Die schulische Ausbildung soll nach einer Lernfeldstruktur (
siehe Rahmenlehrplan
Kraftfahrzeugmechatroniker) durchgeführt werden. Diese
gewährleistet, dass der Schwerpunkt
auf die Förderung verschiedener Kompetenzen gelegt wird und
nicht wie früher auf sogenanntes „Faktenlernen“. Das
eigenständige Erarbeiten der Inhalte
und das geplante Vorgehen bei der Lösung komplexer Aufgaben
oder Problemstellungen sind die Qualifikationen die
gefördert aber auch gefordert werden.
... die Prüfung
Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung erfolgt in der neuen
Struktur: der „Gestreckten Prüfung“.
Bei dieser Prüfungsform wird die erbrachte Leistung der
Zwischenprüfung als Teil 1 der
Abschluss-/ Gesellenprüfung bewertet, die später zusammen mit
Teil 2 der Abschluss-/ Gesellenprüfung
in das Gesamtergebnis eingehen wird.
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