Erforderliche Nachweise
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind:
Erforderliche Prüfungen
Gesellenprüfung Teil 1
Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist in insgesamt höchstens 10 Stunden eine Prüfung durchzuführen, die die bisherige Zwischenprüfung ersetzt. Sie gilt als Teil 1 der so genannten "Gestreckten Abschlussprüfung" und geht mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis ein. Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens 10 Minuten umfassen sollen. An einem funktionsfähigen elektrischen Anlagenteil sollen die Prüflinge zeigen, dass sie z.B. technische Unterlagen auswerten, Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen, die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Systeme analysieren und Fehler suchen sowie beseitigen können.
Gesellenprüfung Teil 2
Der 2. Teil der Abschlussprüfung wird in der Mitte des 4. Ausbildungsjahres, also am Ende der Ausbildungszeit absolviert. Er erstreckt sich auf die Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, und geht mit 60 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Geprüft wird in den Bereichen Arbeitsauftrag, Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Bereich Arbeitsauftrag weisen die Prüflinge ihre Kenntnisse und Fähigkeiten beim Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage nach. In Betracht kommen dabei beispielsweise das Analysieren von Arbeitsaufträgen, das Beschaffen von Informationen, die Klärung technischer und organisatorischer Schnittstellen, die Planung und Abstimmung von Auftragsabläufen, das Erstellen von Planungsunterlagen, das Durchführen der Aufträge, die Prüfung und Dokumentation von Funktion und Sicherheit der elektrischen Anlage bzw. des Anlagenteils, die systematische Suche und Behebung von Fehlern und Mängeln, die Frei- und Übergabe von Systemen oder Systemkomponenten, das Dokumentieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen und Leistungen sowie die Abrechnung von Leistungen.
Der Prüfling soll im Bereich Arbeitsauftrag in höchstens 17 Stunden eine einem Kundenauftrag entsprechende Arbeitsaufgabe bearbeiten und dokumentieren. Innerhalb dieser Zeit ist in maximal 20 Minuten ein Fachgespräch zu führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen, Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie Kunden Geräte und Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann.
Der Prüfling soll im Bereich Systementwurf in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er beispielweise technische Problemanalysen durchführen, Lösungen entwickeln, Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software auswählen sowie Standardsoftware anwenden kann.
Im Bereich Funktions- und Systemanalyse soll in höchstens 120 Minuten eine energie- oder gebäudetechnische Anlage analysiert werden. Dabei soll der Prüfling unter anderem zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen und funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren kann.
Der Prüfling soll im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Prüfungswiederholung
Nicht bestandene Abschlussprüfungen können laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) zweimal wiederholt werden.
Prüfende Stelle
Die Prüfung wird bei der Handwerkskammer abgelegt.